Reisemanagement

Neu 2020: Ermäßigter Steuersatz für Reisen mit der Bahn

Den ermäßigten Steuersatz für Reisen bei der Bahn nutzt eine Pendlerin

23. Januar 2020 · 2 Min. Lesezeit · HR WORKS Redaktion

Für Unternehmen ist der Steuersatz auf Fahrkarten für den Vorsteuerabzug besonders relevant. Ab 01. Januar 2020 sieht das Umsatzsteuerrecht eine Änderung vor: Der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr wurde nun auch für den Personenfernverkehr auf 7% abgesenkt. Dies erfolgte im Rahmen von Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Das Bundesfinanzministerium informierte im BMF-Schreiben kürzlich über die Neuerungen zum Bahn Steuersatz 2020.

Bisherige steuerrechtliche Regelung 

Das Gesetz unterscheidet bei der Besteuerung auf Bus und Bahnfahrkarten grundsätzlich zwischen Nah- und Fernverkehr. Hierzu galt bisher als Berechnungsgrundlage die Beförderungsstrecke. So wurde bei einer Strecke von bis maximal 50 km der ermäßigte Steuersatz von 7% vorgesehen. Bei Strecken über 50 km war der Regelsteuersatz in Höhe von 19% anzusetzen.

Ab wann gilt der neue Bahn Steuersatz? Zeitpunkt der Vollendung der Beförderung maßgeblich

Der ermäßigte Steuersatz gilt für sämtliche Beförderungsleistungen, die nach dem 31.12.2019 erfolgt sind. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der sogenannten Vollendung der Beförderung. Das bedeutet, bei einer Bahnfahrt gilt diese als vollendet wenn die Beförderung beendet ist. Auch wenn das Ticket vorab bezahlt wurde, gilt stets der Zeitpunkt der Reise.

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Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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