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Sachbezugswerte 2026: Alle Werte im Überblick

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Erfahren Sie alles über die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung.

19. Dezember 2025 · 6 Min. Lesezeit · HR WORKS Redaktion

Mit dem Jahreswechsel stand die alljährliche Anpassung der Sachbezugswerte an. Die Werte sind für Unternehmen und Mitarbeiter wichtig, da sie für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben benötigt werden. Im Dezember 2025 hat der Bundesrat der Anpassung Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits die Höhe der Zuschüsse für Unterkunft, Kost und Logis veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sachbezugswerte für 2026 wurden veröffentlicht.
  • Der Entwurf hat Ende Dezember 2025 den Bundesrat passiert.
  • Die Sachbezugswerte für Wohnen sowie freie Kost und Logis wurden angehoben.
  • Sachbezüge werden steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn die Freigrenze von 50 Euro überschritten wird.

Amtliche Sachbezugswerte haben sich 2026 geändert

Eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft und bezahlte oder bezuschusste Mahlzeiten sind für Mitarbeiter eine willkommene Annehmlichkeit und können eine attraktive Ergänzung des Gehalts darstellen.

Der dahinterstehende Sachbezugswert wird jedes Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt und ist an das jeweils aktuelle Verbraucherpreisniveau angepasst. Mit dem Referentenentwurf der „16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ (bis 2007: Sachbezugsverordnung) wurden die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 bekannt gegeben.

Die neuen Sachbezugswerte 2026

Mit der Aktualisierung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2025 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Im Verbraucherpreisindex spiegelt sich die prozentuale Veränderung des Preisniveaus für diverse Waren und Dienstleistungen wider.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Verpflegung 2026

Wie sieht es also mit den Sachbezugswerten 2026 für die Verpflegung aus? Wie hoch ist der Sachwert für Essen und welche Unterschiede werden zwischen den Mahlzeiten gemacht?

Fakt ist: Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen, werden nach den amtlichen Sachbezugswerten bewertet. Der sogenannte Sachbezug für freie Verpflegung liegt im Jahr 2026 bundesweit bei 345 Euro im Monat und steigt dabei im Vergleich zum Vorjahr um 12 Euro. Er gilt sowohl für volljährige Beschäftigte als auch für Jugendliche und Auszubildende. Wenn Familienangehörige ebenfalls freie Verpflegung erhalten, unterscheiden sich die Werte gemäß § 2 Abs. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung abhängig von ihrem Alter.

Sachbezugswerte 2026 für volljährige Beschäftigte, Azubis und volljährige Familienangehörige, die für die Versteuerung der Mahlzeiten relevant sind

Zeitraum Sachbezug Frühstück Sachbezug Mittagessen Sachbezug Abendessen Sachbezug Vollverpflegung
Monatlich 71,00 Euro 137,00 Euro 137,00 Euro 345,00 Euro
Täglich 2,37 Euro 4,57 Euro 4,57 Euro 11,51 Euro

Sachbezugswerte 2026 für Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren

Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Monatlich 56,80 Euro 109,60 Euro 109,60 Euro 276,00 Euro
Täglich 1,89 Euro 3,65 Euro 3,65 Euro 9,20 Euro

Sachbezugswerte 2026 für Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren

Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Monatlich 28,40 Euro 54,80 Euro 54,80 Euro 138,00 Euro
Täglich 0,95 Euro 1,83 Euro 1,83 Euro 4,60 Euro

Sachbezugswerte 2026 für Angehörige unter 7 Jahren

Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Monatlich 21,30 Euro 41,10 Euro 41,10 Euro 103,50 Euro
Täglich 0,71 Euro 1,37 Euro 1,37 Euro 3,45 Euro

Auch die Höchstwerte für Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Angestellten zum Beispiel in Form von Restaurantschecks und einem vergünstigten oder freien Mittagessen für Mitarbeiter gewähren, orientieren sich an diesen Werten. So werden ab 1. Januar 2026 7,67 Euro (2025: 7,50 Euro) an insgesamt 15 Arbeitstagen bezuschusst. Dadurch entsteht ein möglicher monatlicher Betrag von maximal 115,05 Euro.

Dabei setzt sich der Betrag von 7,67 Euro zum einen aus dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 4,57 Euro (2025: 4,40 Euro) sowie dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 3,10 Euro zusammen. In diesem Zusammenhang hat sich sich nur der amtliche Sachbezugswert geändert. Dieser sogenannte Pflichtanteil muss mit 25% pauschaler Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer besteuert werden. Der Arbeitgeberzuschuss bleibt komplett steuer- und sozialabgabenfrei.

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Sachbezugswert für Wohnung und Unterkunft 2026

Auch für das Wohnen wurden die Sachbezugswerte 2026 angehoben. Dabei unterscheidet man, ob es sich um eine freie Unterkunft (z.B. ein möbliertes Apartment) oder eine Unterkunft im Arbeitgeberhaushalt (etwa im Rahmen der Kinderbetreuung) oder eine Gemeinschaftsunterkunft (beispielsweise ein Lehrlingswohnheim oder eine Kaserne) handelt. Je nach Lage kann der Sachbezugswert für freie Unterkünfte nach § 2 Abs. 3 SvEV auch nach dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Volljährige Beschäftigte: Amtlicher Sachbezugswert für freie Unterkunft

Anzahl der Beherbergten Täglich Monatlich
1 Beschäftigter 9,50 Euro 285,00 Euro
2 Beschäftigte 5,70 Euro 171,00 Euro
3 Beschäftigte 4,75 Euro 142,50 Euro
>3 Beschäftigte 3,80 Euro 114 Euro

Sachbezug Unterkunft für volljährige Beschäftigte: Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft

Anzahl der Beherbergten Täglich Monatlich
1 Beschäftigter 8,08 Euro 242,25 Euro
2 Beschäftigte 4,28 Euro 128,25 Euro
3 Beschäftigte 3,33 Euro 99,75 Euro
>3 Beschäftigte 2,38 Euro 71,25 Euro

Wert für Jugendliche und Azubis: Freie Unterkunft

Anzahl der Beherbergten Täglich Monatlich
1 Beschäftigter 8,08 Euro 242,25 Euro
2 Beschäftigte 4,28 Euro 128,25 Euro
3 Beschäftigte 3,33 Euro 99,75 Euro
>3 Beschäftigte 2,36 Euro 71,25 Euro

Wert für Jugendliche und Azubis: Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft

Anzahl der Beherbergten Täglich Monatlich
1 Beschäftigter 6,65 Euro 199,50 Euro
2 Beschäftigte 2,85 Euro 85,50 Euro
3 Beschäftigte 1,90 Euro 57 Euro
4 Beschäftigte 0,95 Euro 28,50 Euro

Gut zu wissen: Wenn der anzusetzende Sachbezugswert für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum ermittelt wird, werden die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert.

Generell: Was sind Sachbezugswerte?

Sachbezüge sind für viele Arbeitgeber ein attraktiver Anreiz, durch die sie für ihre Mitarbeiter zusätzlich zur regulären Entlohnung Mehrwerte schaffen können. Dabei kann der Sachbezug eine bereitgestellte Unterkunft oder Verpflegung sein, aber auch andere Extras können Mitarbeiter finanziell entlasten.

Um Sachbezüge (auch Sachwertbezug) handelt es sich immer dann, wenn Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs keine Geldleistung verlangen können.

Was sind Beispiele für Sachbezüge?

Sachbezüge gibt es als ganz unterschiedliche Leistungen. Das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch des BMF zeigt anhand von Beispielen, welche Annehmlichkeiten nach EStG als Sachbezugswert gelten:

  • Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeversicherungsschutz, wenn die Arbeitgeber die Versicherungen abschließen und die Beiträge bezahlen.
  • Unfallversicherungsschutz, wenn Unternehmen eine freiwillige Unfallversicherung für Beschäftigte abschließen und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG).
  • Papier-Essensmarken (z.B. Essensgutscheine und Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zur Verpflegung.
  • Gutscheine und Geldkarten für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine, Kundenkarten von Einkaufszentren oder Stadtgutscheine.

Gilt als geldwerter Vorteil auch eine Hotelübernachtung?

Nein, eine Hotelübernachtung gilt nicht als geldwerter Vorteil. Wenn Mitarbeiter arbeitsbedingt reisen, können Unternehmen die tatsächlichen Übernachtungskosten vollständig steuerfrei übernehmen. Sie zählen in diesem Fall nicht als geldwerter Vorteil. Die Kost und Logis Berechnung erfolgt analog zu den entsprechenden Pauschalen.

Ist Personalessen in der Gastronomie Pflicht?

Nein, Personalessen ist keine Pflicht. Auch wenn eine Vollverpflegung der Mitarbeitenden in gastronomischen Betrieben durchaus üblich ist, sind Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet. Hier gelten ebenfalls die jeweiligen Sachbezugswerte. Im Zweifel können Mitarbeitende vom sogenannten Rabattfreibetrag profitieren. Dieser gilt nach §8 Abs. 3 EStG, wenn ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält. Der Rabattfreibetrag beträgt aktuell 1.080 Euro pro Jahr.

Wie Arbeitnehmer Sachbezugswerte versteuern müssen

Für Gutscheine und Geldkarten gilt eine monatliche Freigrenze von 50 Euro. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, werden hingegen nicht nach der Freigrenze, sondern nach den amtlichen Sachbezugswerten bewertet und Mitarbeiter müssen diese entsprechend als Kostgeld versteuern.

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