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Dienstwagen zur Privatnutzung: Einsparungspotenzial oder Kostenfalle?

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Dienstwagen-Privatnutzung: Einsparpotenzial oder Kostenfalle?

18. November 2025 · 4 Min. Lesezeit · HR WORKS Redaktion

Nicht selten kommen vielreisende Mitarbeiter in den Genuss eines schicken Dienstwagens, der ihnen nicht nur für Geschäftsreisen, sondern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Ein lukrativer Bonus – sofern der Fahrer des Firmenfahrzeugs um vorhandene Steuervorteile Bescheid weiß und nicht in versteckte Kostenfallen tappt.

Der Dienstwagen: Eine Sachzuwendung

Natürlich lässt sich der Fiskus auch in Sachen Dienstwagen nicht lumpen: Steuerrechtlich handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung um eine Sachzuwendung. Dabei entsteht ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der versteuert werden muss.

Die Qual der Wahl: Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch

Dem Arbeitnehmer stehen zwei Möglichkeiten der Firmenwagenversteuerung zur Auswahl: die Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.

Die 1-Prozent-Regelung bei Verbrenner-Fahrzeugen

Bei der Ein-Prozent-Methode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird bei Fahrzeugen mit Verbrenner-Motor monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Unberücksichtigt bleibt dabei der aktuelle Wert des PKW (Alter, Zustand, gefahrene Kilometer, Unfallschäden, etc.).

Nutzt der Mitarbeiter seinen Dienstwagen zudem für die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz, erhöht sich die pauschale Versteuerung zusätzlich um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer der einfachen Strecke. Arbeitet ein Mitarbeiter vorwiegend im Homeoffice und ist nur selten an der ersten Tätigkeitsstätte, profitiert er von einer alternativen Berechnung. Dafür gibt es einen geldwerten Vorteil, der Fahrten von Wohnung zu Arbeitsplatz einzeln bewertet. Es gilt: 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.

Die 0,25- bzw. 0,5-Prozent-Regelung bei Elektro-Fahrzeugen

Reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.Juli 2025 angeschafft wurden, werden bei einem Bruttolistenpreis bis maximal 100.000 Euro monatlich lediglich mit 0,25 Prozent besteuert. Liegt der Bruttolistenpreis jedoch über 100.000 Euro, fallen 0,5 Prozent an. Letzteres gilt auch bei Hybrid-Fahrzeugen mit maximal 50 g CO2/km bzw. einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometer.

Elektrofahrzeuge müssen aber auch geladen werden. Seit 2026 gilt eine neue Regelung zur Erstattung von Stromkosten. Wer seinen Dienstwagen zuhause lädt, kann diese steuerfrei erstattet bekommen. Die bisherigen Pauschalbeträge fallen weg. Nun werden entweder die tatsächliche Kosten genau gemessen durch einen Stromzähler, oder es wird durch eine Strompreispauschale, aktuell 34 Cent/kWh, abgerechnet.

Wichtig hierbei: Wenn der Arbeitnehmer die Ladekosten ohne Erstattung selbst trägt, kann er diese weiterhin vom geldwerten Vorteil abziehen. Werden die Kosten aber erstattet, ist das nicht möglich.

Das Fahrtenbuch

Mit dem Führen eines Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) werden die tatsächlichen Kosten für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs abgebildet und versteuert. Die sorgfältige, ordnungsgemäße Aufzeichnung aller privater und betrieblicher Fahrten ist aufwändig. Je nach Fahrverhalten kann das Fahrtenbuch jedoch die kostengünstigere Variante für den Arbeitnehmer sein. Zu beachten ist ferner, dass unterjährig nicht zwischen Prozent-Regelung und Fahrtenbuch gewechselt werden kann. Ein Methodenwechsel im Jahresverlauf ist nur bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich.

Wichtig: Durch einen BFH-Beschluss aus dem Jahr 2024 gelten spezielle Anforderungen an elektronisch geführte Fahrtenbücher. Nachträgliche Änderungen müssen technisch ausgeschlossen sein oder klar dokumentiert sein. Braucht es eine Prüfung bei einer dritten Partei, um Änderungen nachzuvollziehen, wird das Fahrtenbuch verworfen.

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Neues Einsparungspotential: Zuzahlung durch Arbeitnehmer mindert geldwerten Vorteil

Trägt ein Arbeitnehmer einen Teil der Kosten des Firmenwagens selbst, mindert diese Zuzahlung den geldwerten Vorteil. Dienstwagenfahrer zur Freude bestätigte der Bundesfinanzhof im Februar 2017, dass nicht nur pauschale, monatliche Zahlungen an den Arbeitgeber, sondern auch individuelle Kosten steuerlich berücksichtigt werden können. Bestätigt wurde diese Ansicht im BMF-Schreiben vom 21. September 2017.

Trägt der Arbeitnehmer beispielsweise die kompletten Kraftstoffkosten, Versicherungskosten oder Wartungskosten selbst, mindern diese Zuzahlungen den geldwerten Vorteil. Zusatzkosten, die privat anfallen, beispielsweise Maut und Gebühren für Vignetten, werden nicht im Rahmen der Pauschale erfasst. Das erklärte ein BFH-Urteil 2025.

Beispiel: A nutzt seinen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 € auch privat. Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung 500 € im Monat. A fährt täglich 40 Kilometer mit dem Dienstwagen von seiner Wohnung ins Büro, wodurch sich der geldwerte Vorteil um weitere 600 € auf 1.100 € monatlich (13.200 € jährlich) erhöht. Im Rahmen seiner Steuererklärung reicht A Benzinkosten von 8.600 € als Werbungskosten ein. Der jährliche, geldwerte Vorteil reduziert sich dadurch auf 4.600 €.

Fazit

Handelt es sich bei einem Firmenwagen zur Privatnutzung um ein hochpreisiges Fahrzeug und haben Sie noch dazu einen relativ weiten Arbeitsweg, kann der vermeintliche Bonus bei pauschaler Versteuerung schnell zur Kostenfalle werden. Rechnen Sie daher vorab genau nach, welche Methode für Sie die günstigere ist.

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